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19.09.2022

Anpassungsbeihilfe für landwirtschaftliche Betriebe

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zahlt im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im September die sogenannte Anpassungsbeihilfe für landwirtschaftliche Betriebe zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten aus.


Ein Antrag für die Anpassungsbeihilfe war nicht erforderlich. Sie wird auf der Grundlage der bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gespeicherten Daten errechnet.

Ertragssteuerlich handelt es sich um eine steuerpflichtige Betriebseinnahme, umsatzsteuerlich um einen nicht steuerbaren Umsatz.

Bitte verwenden Sie für die Einnahme das Konto 4859 (Sonstige Zuschüsse) mit dem Umsatzsteuerschlüssel 270 (Regelbesteuerung) bzw. 4270 (Pauschalierung).