Gewinne, die bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entstehen, können nach § 6b (1) EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter abgezogen werden.
Sofern im Jahr der Veräußerung kein Abzug nach § 6b (1) EStG erfolgt, kann der Veräußerungsgewinn nach § 6b (3) EStG in eine, den steuerlichen Gewinn mindernde, Rücklage eingestellt werden.
Der Abzug des Veräußerungsgewinns von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 6b (1) oder (3) EStG mindert die AfA-Bemessungsgrundlage der neu angeschafften Wirtschaftsgüter (§ 6b (6) EStG). Sowohl die Wirtschaftsgüter von denen ein Veräußerungsgewinn übertragen wird, als auch die Wirtschaftsgüter auf die der Veräußerungsgewinn übertragen werden soll, müssen sich im Betriebsvermögen befinden.
Bitte beachten Sie:
Aufgrund der E-Bilanz 2021 (Taxonomie 6.4) ist in Wirtschaftsjahren, die ab dem 01.01.2021 beginnen, die Übertragung von Rücklagen in der Gewinn- und Verlustrechnung im Bereich Abschreibungen auszuweisen.
Die neue Zuordnung führt auch in weiteren Auswertungen, z. B. im Geldbericht und in der BWA, zu einem geänderten Ausweis der Rücklagenübertragung.
In Wirtschaftsjahren, die ab dem 01.01.2021 beginnen, ist eine geänderte Buchungsweise bei der Übertragung von Rücklagen erforderlich.
Die folgende Tabelle gibt hierzu einen Überblick.
In der ADNOVA finance Hilfe finden Sie ein Buchungsbeispiel für die neue Buchungsweise.