Gewinne, die bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entstehen, können nach § 6b (1) EStG bzw. § 6c EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter abgezogen werden.
Sofern im Jahr der Veräußerung kein Abzug nach § 6b (1) EStG bzw. § 6c EStG erfolgt, kann der Veräußerungsgewinn nach § 6b (3) EStG in eine, den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden.
Der Abzug des Veräußerungsgewinns von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 6b (1) oder (3) EStG mindert die AfA-Bemessungsgrundlage der neu angeschafften Wirtschaftsgüter (§ 6b (6) EStG). Sowohl die Wirtschaftsgüter, von denen ein Veräußerungsgewinn übertragen wird, als auch die Wirtschaftsgüter, auf die der Veräußerungsgewinn übertragen werden soll, müssen sich im Betriebsvermögen befinden.
Bitte beachten Sie:
Aufgrund der E-Bilanz 2021 (Taxonomie 6.4) ist in Wirtschaftsjahren, die ab dem 01.01.2021 beginnen, die Übertragung von Rücklagen in der Gewinn- und Verlustrechnung im Bereich Abschreibungen auszuweisen.
In Wirtschaftsjahren, die ab dem 01.01.2021 beginnen, ist daher eine geänderte Buchungsweise bei der Übertragung von Rücklagen erforderlich.
In der nachfolgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Buchungsweisen für Wirtschaftsjahre mit Beginn vor bzw. ab dem 01.01.2021 aufgeführt.
Buchungsbeispiele zur Übertragung von Rücklagen für Wirtschaftsjahre mit Beginn ab dem 01.01.2021
Fall 1: Übertragung des Veräußerungsgewinns im Jahr der Veräußerung
Im Wirtschaftsjahr 2021/22 ist durch die Veräußerung von Grund und Boden ein Veräußerungsgewinn i. H. v. 10.000,00 € entstanden. Dieser Veräußerungsgewinn soll im Wirtschaftsjahr 2021/22 auf in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften Grund und Boden (Inventar 0208-1, Anschaffungskosten 25.000,00 €) übertragen werden.
Die Übertragung erfolgt im Dialog Jahresabschluss - Inventar - Rücklagen übertragen, als Konto ist 921000 Veräußerungsgewinn nach § 6b (2) EStG zu verwenden:
Durch die Übertragung der Rücklage wird der Gewinn um 10.000,00 € gemindert. Die übertragene Rücklage wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Abschreibung auf dem Konto 6247 Übertr. Rücklagen AV ausgewiesen:
Fall 2: Übertragung der gebildeten Rücklage in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr
Im Wirtschaftsjahr 2020/21 ist durch die Veräußerung von Grund und Boden ein Veräußerungsgewinn i. H. v. 10.000,00 € entstanden. Für diesen Veräußerungsgewinn wurde im Wirtschaftsjahr 2020/21 eine gewinnmindernde Rücklage gem. § 6b (3) EStG gebildet.
Diese Rücklage soll im Wirtschaftsjahr 2021/22 auf in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften Grund und Boden (Inventar 0208-1, Anschaffungskosten 25.000,00 €) übertragen werden.
Zunächst ist im Wirtschaftsjahr die im Vorjahr gebildete Rücklage per Umsatzbuchung gewinnerhöhend aufzulösen, als Gegenkonto ist 4960 Aufl. RL § 6b (3) zu verwenden. Diese Buchung ist als Steuerbilanzbuchung zu erfassen:+
Die Übertragung erfolgt wieder im Dialog Jahresabschluss - Inventar - Rücklagen übertragen, als Konto ist 496000 Aufl. RL § 6b (3) zu verwenden:
Die Auflösung der Rücklage per Umsatzbuchung erhöht den Gewinn um 10.000,00 €. Durch die Übertragung der Rücklage wird der Gewinn wieder um 10.000,00 € gemindert. Die übertragene Rücklage wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Abschreibung auf dem Konto 6247 Übertr. Rücklagen AV ausgewiesen: